Wahlbekanntmachung

über die Kommunalwahl am Sonntag, den 7. Juni 2026

1.  Am 7. Juni 2026 findet die Wahl des Landrates des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt statt.
Die Kommunalwahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.  Die Wahl findet in folgendem Wahlraum statt:

101     Versammlungsraum Kindergarten „Sonnenblume“,
            Ortsstraße 78
            07426 Allendorf

 In den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten übermittelt werden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt durch den Wahlvorstand.

3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrich-tigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen gültigen Identitätsausweis -  oder den Reisepass mitzubringen. Bewahren Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarte auf, da sie für eine eventuelle Stichwahl (am 21. Juni 2026) noch benötigt wird.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

3.1 Für die Wahl des Landrates liegen vier Wahlvorschläge vor. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4.  Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet diesen so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.

Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.  Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu den Wahlräumen sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 7. Juni 2026 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.  Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 8. Juni 2026, ab 8:00 Uhr in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

 

Allendorf, den 05.05.2026

 

gez. Christian Bechmann

Bürgermeister der Gemeinde Allendorf