Traditionsfeuer/ Lagerfeuer


Privatpersonen konnten beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Königsee nach § 20 in Verbindung mit § 16 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Königsee vom 04.12.2020 eine Ausnahmegenehmigung für das Durchführen/Unterhalten eines offenen Traditionsfeuers beantragen.

In der jüngeren Vergangenheit kam es leider häufiger vor, dass die Feuerwehr - trotz Vorabinformation durch das Ordnungsamt - zu den genehmigten Lagerfeuern alarmiert wurde. Die Feuerwehren müssen in jedem Fall ausrücken, es könnte sich ja ein tatsächlicher Brand hinter der Alarmierung verbergen. Durch das Ausrücken der Feuerwehren fallen nicht nur hohe Kosten an, auch sind dadurch personelle und materielle Ressourcen gebunden.

Aus den vorgenannten Gründen wurde die Festlegung getroffen, dass ab 01.05.2024 keine Traditions- /Lagerfeuer, welche von Privatpersonen angemeldet werden, mehr genehmigt werden.

Selbstverständlich können traditionelle Lager- und Brauchtumsfeuer wie Weihnachtsbaumverbrennen, Oster-, Mai- und Herbstfeuer weiterhin stattfinden. Diese werden durch die ortsansässigen Vereine bei der Stadtverwaltung angemeldet und durch die Stadt Königsee weiterhin genehmigt.

Private Kleinfeuer in Feuerschalen (bis ca. 1,2 m Durchmesser) oder Feuertonnen sowie sogen. Schwedenfeuer dürfen auch weiterhin von Privatpersonen genehmigungsfrei betrieben werden.

Auch für diese genehmigungsfreien Feuerschalen, -Tonnen und Schwedenfeuer gilt unter anderem:

  • Das Feuer ist dauernd durch volljährige Person zu beaufsichtigen.
  • Die Windrichtung und die aktuell geltende Waldbrandstufe sind unbedingt zu beachten.
  • Feuer und Glut sind vor Verlassen der Feuerstelle vollständig abzulöschen.
  • Der Abstand zu brennbaren Stoffen und zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen von mindestens 15 Metern ist einzuhalten.
  • Der Abstand zu leicht entzündlichen Stoffen und zum Wald von mindestens 100 Metern ist einzuhalten.
  • Es ist nur trockenes, naturbelassenes Holz zu verwenden.
  • Verbrennen Sie keinerlei Abfälle oder Laub.

Wir möchten Sie an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass es nach der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung seit dem 1. Januar 2016 verboten ist, Pflanzenabfälle zu verbrennen. Auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Feuertonnen o.ä. ist nicht zulässig. Das rechtswidrige Verbrennen pflanzlicher Abfälle erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.