Öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde


1. →Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 3 BMG)

2. →Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 5 BMG)

3. →Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. (§ 50 Abs. 5 BMG)

4. →Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken (§ 50m Abs. 5 BMG)

5. →Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG)

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

- →Familienname,

- →Vorname,

- →gegenwärtige Anschrift.

Gemäß § 42 Abs. 3 BMG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zweck der Wahlwerbung, zur Ehrung von Jubiläen oder zur Veröffentlichung in Adressbüchern an die unter Punkt 2, 3 und 4 genannten Institutionen.

Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der

Stadtverwaltung Königsee

Einwohnermeldeamt

Markt 1

07426 Königsee

oder zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt Königsee einzulegen.

Formulare liegen im Einwohnermeldeamt aus oder können über die Internetseite der Stadt Königsee abgerufen werden.

Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt geltend gemacht wurden, behalten im bisherigen Umfang ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.