Pflicht der Grundstückseigentümer zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Straßen, Wegen und Plätzen
Auch Verkehrszeichen werden manchmal durch Äste und Sträucher verdeckt. Dies führt zu erheblichen Einschränkungen bei der Nutzung von Fuß-/Radwegen und Straßen, mitunter sogar zu gefährlichen Situationen.
Um Fahrzeugen sowie Fußgängern und Radfahrern das gefahrlose Nutzen von Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen, ist der jeweilige Lichtraum entsprechend freizuhalten. Gemäß § 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Königsee muss der Verkehrsraum über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. An Straßenkreuzungen und -Einmündungen sind die sogenannten Sichtdreiecke freizuhalten, auch Verkehrszeichen dürfen nicht durch den Bewuchs verdeckt werden.
Die Grundstückseigentümer sind somit verpflichtet, die an der Straße bzw. an Geh- und Radwegen stehenden Bäume, Sträucher und Hecken auf ihrem Grundstück so auszuästen und zurückzuschneiden, dass sie weder in den Lichtraum der Straße bzw. des Geh-/Radweges hineinragen noch sonst die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder gar gefährden. Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können. Es muss gewährleistet sein, dass Entsorgungsfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie andere größere Fahrzeuge die Straßen ungehindert passieren können. Kommt ein Straßenbenutzer oder dessen Fahrzeug durch einen in den Lichtraum hineinragenden oder hineinstürzenden Ast oder Baum zu Schaden, ist der Eigentümer schadenersatzpflichtig.
Bitte prüfen Sie den Bewuchs auf Ihren Grundstücken und schauen Sie, ob nicht auch Ihre Bäume, Sträucher und Hecken über die zulässigen Bereiche hinausragen. Ist dies der Fall, schneiden Sie diese bitte auf das zulässige Maß zurück. Hierfür eignet sich besonders die vegetationsarme Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar.