Parken auf dem Gehweg


§ 2 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Dies gilt sowohl für den fließenden als auch für den ruhenden Verkehr. Ausnahmen, die das Parken auf dem Gehweg erlauben, sind entsprechend beschildert oder durch Markierungen gekennzeichnet. Eine solche Ausnahme besteht am Hort nicht.

Alternative Parkmöglichkeiten befinden sich am Oberen bzw. Unteren Langen Graben, am E-Werk in der Brauhausstraße oder auf dem Markt und am Falloch („Engel“).