Bekanntmachung Schöffenwahl 2023


Am 31.12.2023 enden die fünfjährigen Amtszeiten der Schöffen und Jugendschöffen. Eine neue Amtsperiode beginnt am 01.01.2024 und läuft bis 31.12.2028. Die Stadt Königsee und die Gemeinden Allendorf und Bechstedt haben für die im Jahr 2023 stattfindenden Schöffenwahlen eine Vorschlagsliste aufzustellen. Für die Stadt Königsee sind 10 Personen vorzuschlagen, für die Gemeinden Allendorf und Bechstedt ist jeweils eine Person.

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt, welches nur von Deutschen versehen werden kann (§ 31 GVG). Jedermann und Vereinigungen jeder Art können jeden der diese Voraussetzungen erfüllt zur Aufnahme in die Vorschlagsliste benennen, Selbstbenennungen sind zulässig. Ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur besonderen Verfassungstreue.

Zur Erleichterung der Interessenbekundung von Bürgern, die das Schöffenamt ausüben wollen, werden beim Ordnungsamt der Stadt Königsee (Wilhelm-Pieck-Str. 2) Bewerbungsformulare vorgehalten. Diese können auch auf der Internetseite www.schoeffenwahl.de abgerufen werden.

Die Interessenbekundung für das Schöffenamt richten Sie bitte schriftlich unter Angabe von Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der interessierten bzw. vorgeschlagenen Person an die

Stadt Königsee

oder Gemeinde Allendorf

oder Gemeinde Bechstedt

Ordnungsamt

Markt 1

07426 Königsee.

Sie können das vollständig ausgefüllte Bewerbungsformular auch im Ordnungsamt der Stadt Königsee (Wilhelm-Pieck-Str. 2) abgeben.

Interessenbekundungen und Benennungsvorschläge für die Vorschlagsliste der jeweiligen Gemeinde sind bis spätestens 30. April 2023 einzureichen bzw. abzugeben.

Über die Aufnahme interessierter oder vorgeschlagener Bürger in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl entscheidet der Stadtrat bzw. Gemeinderat (§ 36 Abs. 1 GVG).

Hinweise:

In die Vorschlagsliste dürfen nicht aufgenommen werden:

1.      Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

a)    Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,

b)    Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

2.      Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich

a)    Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

b)    Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

c)     Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

d)    Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

e)    Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;

f)      Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Schöffenamt nicht geeignet sind.

3.     Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen, nämlich:

a)    der Bundespräsident;

b)    die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

c)     Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

d)    Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

e)    gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

f)      Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

4.     Personen, die nach § 44a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 in der jeweils geltenden Fassung nicht zum Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, nämlich Personen, die

a)    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

b)    wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staats-sicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. September 2021 (BGBl. I.S.4129), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

5.      Folgende Personen dürfen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen (§§ 35, 77 GVG)

a)    Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;

b)    Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind.

c)     Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwester, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

d)    Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

e)    Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

f)      Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;

g)    Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

h)    Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

Die in Satz 1 genannten Personen können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. In einer besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.